Gut zu wissen
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um Arbeitsmedizinische Versorgung und Betriebsmedizin.
Schweigepflicht
Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Mitteilungen an den Unternehmer/Arbeitgeber haben sich auf diejenigen Aussagen zu beschränken, die zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften erforderlich sich oder bedürfen der Einwilligung des Betroffenen.
Weisungsfreiheit
Der Betriebsarzt ist dem Unternehmer direkt unterstellt und ist weisungsfrei.
Betriebsrat
Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, ist der Betriebsarzt verpflichtet mit diesem zusammen zu arbeiten. (§9 ASIG)
ab einemAngestellten
Unabhängig von der Branchenzugehörigkeit eines Unternehmens ist die Bestellung eines Betriebsarztes vorgeschrieben, sobald mindestens ein Angestellter beschäftigt wird.
alle Unternehmen
Für alle Unternehmen gilt: Jeder sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter ist durch einen Betriebsarzt zu betreuen (§2 ASiG), darüber hinaus hat jeder Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen (§5 ASiG). Die Übertragung von Aufgaben regeln §3 und §6 des ASiG.
externer Betriebsarzt
Während bei größeren Unternehmen ein Betriebsarzt in der Regel fest angestellt ist, haben kleinere Betriebe immer die Möglichkeit, externe Betriebsärzte zu beauftragen. Je nach Anzahl der Beschäftigten im Betrieb kann bei der Betreuung durch einen externen Betriebsarzt zwischen unterschiedlichen Modellen gewählt werden.
Unternehmermodell bis 50 Beschäftigte
Betriebe bis zu maximal 50 Beschäftigten können zwischen der sog. Regelbetreuung und der alternativen bedarfsorientierten Betreuung, dem so. Unternehmermodell, wählen.
je nach Unternehmensgröße
Die Regelbetreuung unterscheidet sich nach Unternehmensgröße: Bei einem Betrieb mit bis zu 10 Beschäftigten besteht sie aus der Grundbetreuung und einer anlassbezogenen Betreuung. Ein Betrieb mit mehr als 10 und bis zu maximal 50 Beschäftigten unterteilt die Regelbetreuung ebenso in Grundbetreuung sowie in eine sog. bedarfsorientierte Betreuung.
kein Unternehmermodell über 50 Beschäftigte
Betriebe ab 50 Mitarbeitern haben keine Wahlmöglichkeit: Auch bei Ihnen unterteilt sich das Regelmodell in Grundbetreuung und in bedarfsorientierte Betreuung. Ein Unternehmermodell gibt es in diesem Falle nicht.
Vertrag als Nachweis
Nach Festlegung des Betreuungsumfangs und Klärung aller Modalitäten und Fragen erhalten Sie den unterschriebenen Vertrag über die Bestellung des Betriebsarztes als Nachweis gegenüber den Behörden. Wir vereinbaren mit Ihnen Termine für die Betreuung vor Ort oder in unserer Praxis entsprechend Ihrer Anforderungen.
dringender Beratungsbedarf
Bei dringendem Beratungsbedarf – z.B. bei Arbeitsunfällen, Schwangerschaft, Eingliederungsmaßnahmen oder besonderen Vorkommnissen sind wir für Sie telefonisch und per Mail immer auch kurzfristig erreichbar.
Gefährdungsbeurteilung
Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass für seine Firma eine Gefährdungsbeurteilung angefertigt wird. Dem Unternehmer bietet sich durch die Gefährdungsbeurteilung die Chance, Arbeitsplätze und Abläufe sicherer und gesundheitsgerechter zu gestalten und so das Wohlergehen der Firma zu erhöhen.
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