Allgemeine Vertriebs- und Dienstleistungsbedingungen der BEMEDOH GmbH
1. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
2. Vertragsgegenstand
3. Aufgaben des Auftraggebers
4. Vertragsschluss
5. Einsatzplanung, Termine und Verzug
6. Vergütung, Vergütungsanpassung und Zahlungsbedingungen
7. Gewährleistung
8. Schadensersatz, Haftungsbeschränkung und Versicherungsschutz
9. Eigentumsvorbehalt
10. Geheimhaltung, Gewerbliche Schutz- und Nutzugsrechte, Datenschutz und Datensicherheit
11. Kündigung und sonstige Beendigung
12. Compliance und ethisches Verhalten
13. Abtretung
14. Allgemeine Bestimmungen
1. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
BEMEDOH GmbH, Betriebsmedizin-Ostholstein, eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend „BEMEDOH“ genannt), mit Sitz in Bergstraße 7, 23701 Eutin, Deutschland, registriert im Handelsregister bei dem Amtsgericht Lübeck, Deutschland, mit der Handelsregisternummer HRB 21790 HL, USt-IdNr.: DE 347 606 782 des Finanzamtes Plön, ist ein überbetrieblicher Betriebsmedizinischer Dienst. Sie wird gesetzliche vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigen geschäftsführenden Gesellschafter Dr. med. Joachim Schur. Dr. Schur ist approbierter Arzt. Er ist Facharzt für Innere Medizin, Arzt für Betriebsmedizin und der Leidende Betriebsarzt der BEMEDOH. Der örtliche Schwerpunkt der betriebsärztlichen Tätigkeit der BEMEDOH liegt in Ostholstein.
Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen der BEMEDOH GmbH, erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Vertriebs- und Dienstleistungsbedingungen (nachfolgend auch „AVDB“ genannt), welche der Auftraggeber durch die Erteilung eines Auftrages oder die Entgegennahme einer Leistung anerkennt (der Auftraggeber und BEMEDOH werden nachfolgend auch als „Partei“ und gemeinsam „Parteien“ bezeichnet). Diese AVDB sind Bestandteil aller Verträge, die BEMEDOH mit dem Auftraggeber über die von ihr angebotenen Lieferungen von Waren und/oder Erbringung von Dienstleistungen (alles, auch unabhängig voneinander, in diesen AVDB außerdem als „Leistungen“ bezeichnet) schließt. Die Leistungen richten sich ausschließlich an Auftraggeber, die diese im Rahmen ihrer gewerblichen und/oder selbstständigen Tätigkeit nutzen, und ausdrücklich nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demzufolge werden Verträge mit Verbrauchern und solche nicht geschlossen, die den nach §§ 327 und 327a BGB vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 (Verbraucherverträge über digitale Produkte) des Titels 2a (Verträge über digitale Produkte) des BGB erfassten Verbraucherverträgen dienen. Diese AVDB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden oder auf sie als vertragliche Basis Bezug genommen wird. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter ist ausgeschlossen, auch wenn BEMEDOH diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn BEMEDOH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung solcher Bedingungen.
2. Vertragsgegenstand
BEMEDOH ist Betriebsarztgesellschaft und überbetrieblicher, das heißt, für eine Vielzahl von Unternehmen tätiger Betriebsmedizinischer Dienst für Unternehmens und führt, nach entsprechender Vereinbarung der Parteien und offizieller Bestellung der BEMEDOH zum Betriebsarzt des Auftraggebers die betriebs- und arbeitsmedizinische Beratung und Betreuung der im Rahmen der Bestellung konkret benannten Standorten, Niederlassungen, Repräsentanzen, Betrieben, Betriebsstätten, Filialen, Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen des Auftraggebers (nachfolgend einzeln „Betrieb“ und insgesamt „Betriebe“ genannt) und seiner jeweiligen Mitarbeitenden durch. Beides geschieht auf Basis des deutschen Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG), insbesondere der §§ 3, 6 ASiG, sowie gemäß der Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 2 – DGUV V2), die die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde eines Betriebsarztes, die Aufgaben der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sowie die verschiedenen Betreuungsmodelle, das sind die sog. Regel- oder Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung, die sich nach der jeweiligen Betriebsgröße richten, normiert. BEMEDOH unterstützt Unternehmen, seine Organe bzw. Inhaber und die betrieblichen Vorgesetzten in allen Fragen des Gesundheitsschutzes, insbesondere durch Beratung, betriebs- und arbeitsmedizinische Vorsorge, die Durchführung arbeitsmedizinischer Sprechstunden und regelmäßige Überprüfung der Betriebsverhältnisse der Unternehmen, nach entsprechender Vereinbarung auch hinsichtlich der Betriebe des Auftraggebers. Darüber hinaus berät und belehrt BEMEDOH die MitarbeiterInnen solcher Unternehmen zu betriebsmedizinischen Themen. BEMEDOH bietet alle Leistungen zur arbeitsmedizinischen Regelversorgung gemäß § 2 Abs. 3 (Regelbetreuung) der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ sowie der Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V2) an. Hierbei arbeitet die BEMEDOH mit den Sicherheitsfachkräften der Unternehmen sowie, entsprechend dem gesetzlichen Leitbild, mit der bei dem Unternehmen ggf. bestehenden betrieblichen Arbeitnehmervertretung (Betriebs- bzw. Personalrat) zusammen. Dafür stellt BEMEDOH Betriebsärzte oder Ärzte in Weiterbildung unter Supervision des weiterbildenden Arztes, auch in Form von betriebsärztlichen Einsatztagen zur Verfügung.
Bei alledem sind die für BEMEDOH tätigen BetriebsärztInnen und ArbeitsmedizinerInnen in ihrer ärztlichen Tätigkeit frei, in Diagnostik und Therapie unabhängig, insbesondere in medizinischen Belangen nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz verpflichtet.
2.1. Grundbetreuung
Entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber vorausgesetzt, erbringt BEMEDOH die betriebs- und arbeitsmedizinische Grundbetreuung gemäß der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 DGUV V2, maßgeblich für alle Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten, bzw. gemäß der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 DGUV V2, maßgeblich für alle Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten.
2.2. Betriebsspezifische Betreuung
Darüber hinaus betreut BEMEDOH, vorbehaltlich entsprechender Vereinbarung der Parteien, den Auftraggeber betriebsspezifisch. Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung und soll sicherstellen, dass betriebliche Besonderheiten in dem oder den Betrieben des Auftraggebers, z. B. spezifische Gefährdungen, in der Betreuung angemessen berücksichtigt werden. Die betriebsspezifische Betreuung umfasst weiterführende Arbeitsschutzmaßnahmen, u. a. die durch besondere Gefährdungen notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgen, psychosoziale Beratung, Unterstützung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement bis hin zu betrieblichen Gesundheitsaktionen (DGUV Vorschrift 2, Anlage 2) und dem betrieblichen Gesundheitsmanagement. Untersuchungen nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), Mutterschutzgesetz (MuSchG) und Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen ebenso darunter. Auch Impfaktionen und Impftage gehören zur betriebsspezifischen Betreuung. Daher ist eine pauschale, generell gültige Festlegung von Einsatzzeiten für diesen Teil der Betreuung nicht möglich. Die Betreuungsleistungen und der Betreuungsumfang müssen vielmehr in jedem einzelnen Betrieb des Auftraggebers ermittelt und festgelegt werden. Das Ergebnis dieses Prozesses muss regelmäßig überprüft werden und falls erforderlich angepasst werden, wobei etwaig bereits vorliegende qualitativ hochwertige Gefährdungsbeurteilungen diese Arbeit erleichtern. Der im Rahmen der Betriebsspezifischen Betreuung anfallende erforderliche Zeitaufwand darf entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht auf die Einsatzzeiten in der Grundbetreuung angerechnet werden.
2.2.2.1 Die betriebsspezifische Betreuung umfasst gem. Anhang 4 zu Anlage 2 Abschnitt 3 der DGUV V2 grundsätzlich die im Katalog der in der betriebsspezifischen Betreuung möglichen betriebsärztlichen Dienstleistungen aufgeführten Leistungen.
Art und Umfang der von der BEMEDOH konkret zu erbringenden betriebsspezifischen Betreuung richten sich nach den besonderen Tätigkeiten und Gefährdungen im jeweiligen Unternehmen. Dieser Bedarf wird vom Auftraggeber unter Berücksichtigung von Auslöse- und Aufwandkriterien ermittelt. Die BEMEDOH begleitet Unternehmen bei der Ermittlung des Bedarfs.
Nach entsprechender Vereinbarung der Parteien können von BEMEDOH zudem Eignungsuntersuchungen und Einstellungsuntersuchungen durchgeführt werden.
2.2.2.2 Die betriebsmedizinische Betreuung umfasst typischerweise u.a. auch die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgen gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV); die Beratung und Unterstützung bei besonderen, z. T. branchenspezifischen Gefährdungen und Belastungen; die Beratung beim betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement (BEM); die Unterstützung und Begleitung beim Aufbau und der Umsetzung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM); die Beratung zu und Durchführung von Impfkampagnen bspw. gegen Influenza und die Beratung beim Einsatz von Personal, sofern dies von den Parteien vereinbart wurde
2.3. Die für die Ermittlung des Umfangs der Betreuung relevante Kennzahl ist die Betriebsgröße nach Anzahl der Beschäftigten. Etwaige MitarbeiterInnen aus Vertragsverhältnissen des Auftraggebers nach dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG) und dergl. sind zu berücksichtigen. In Teilzeit Beschäftigte werden anteilig berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Anzahl der MitarbeiterInnen sind MitarbeiterInnen mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von bis zu 20 Stunden (geringfügig Beschäftigte) mit 1/2, MitarbeiterInnen mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit mehr als 20 Stunden (Teilzeitbeschäftigte) bis zu 30 Stunden mit 2/3 und MitarbeiterInnen mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Stunden (Vollzeitbeschäftigte) mit dem Faktor 1 zu berücksichtigen.
Die ermittelte Jahresstundenanzahl wird einmal jährlich, bei signifikanten Veränderungen der Mitarbeiterstärke (bspw. in Folge von M&A Aktivitäten des Auftraggebers) auch unterjährig vom Auftraggeber überprüft und an die dann aktuelle Anzahl der MitarbeiterInnen angepasst. Dazu teilt der Auftraggeber der BEMEDOH jeweils zum 1. Dezember eines jeden Jahres, bei signifikanten Veränderungen auch früher, die jeweils aktuelle Anzahl der MitarbeiterInnen mit.
Sollte der zeitliche Aufwand für die Dienstleistungen der BEMEDOH aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften eine Veränderung erfahren, so ist der Vertrag mit Inkrafttreten der veränderten Gesetzesgrundlage und entsprechender Vereinbarung der Parteien anzupassen.
2.4. Zu den Aufgaben der Grundbetreuung gehören neben der allgemeinen Beratung auch die Beantwortung von Anfragen aller Art, Vor- und Nacharbeiten, Unterstützung bei der Gefährdungs-beurteilung, bei der Verhältnis- und Verhaltensprävention und beim Organisationsaufbau, Unfall-untersuchung, eigene Tätigkeitsdokumentation sowie das Mitwirken an betrieblichen Besprechungen sowie Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss (DGUV Vorschrift 2, Anlage 2).
Für Vor- und Nachbereitung, Dokumentation und Fortbildung werden mindestens 35% der (in Worten: fünfunddreißig Prozent) der Grundbetreuungszeit aufgewendet.
2.5. Die Untersuchungen der MitarbeiterInnen durch die BEMEDOH werden i.d.R. in den Räumlichkeiten der Betriebsärztlichen Dienststelle des Auftraggebers durchgeführt. Nur bei speziellen Untersuchungen, z.B. Röntgendiagnostik, ist es notwendig, dass diese von dritten Fachärzten in der Nähe des Betriebs des Auftraggebers oder des Wohnsitzes der Mitarbeitenden vorgenommen werden.
Einzelne, dafür geeignete Betreuungsleistungen der BEMEDOH können auch telefonisch, mittels Videokonferenz oder per E-Mail erbracht werden.
2.6. Bei allen Beratungs- und Betreuungsleistungen der BEMEDOH handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne des § 611 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die, soweit individuell nicht anderes vereinbart ist, in Art und Umfang den in diesen AVDB dazu enthaltenen Informationen und Beschreibungen entsprechen.
2.7. BEMEDOH gewährleistet, dass alle im Rahmen eines konkreten Auftrags von ihr erbrachten Dienstleistungen den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen entsprechen, wie sie in den, in Deutschland zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden und in, auf diesen anwendbaren Gesetzen und Vorschriften festgelegt sind.
Für den Fall, dass Gesetzesänderungen oder Änderungen von sonstigen anwendbaren Vorschriften dazu führen, dass BEMEDOH Art und Umfang ihrer Leistung, abweichend von der nach diesen AVDB beschriebenen und/oder vertraglich vereinbarten Leistung anpassen muss, damit diese auch weiterhin den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen entspricht, ist BEMEDOH erst dann zu einer solchen Anpassung von Art und Umfang der Leistung verpflichtet, nachdem der Auftraggeber einer solchen Anpassung, insbesondere der damit etwaig verbunden Erhöhung der Vergütung der BEMEDOH ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2.8. Die BEMEDOH wird ihre vertraglich geschuldeten Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen erbringen. Sie gewährleistet ferner, dass ihre Leistungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Praktiken, Verfahren und Standards in der betriebsärztlichen Praxis für die jeweilige Branche innerhalb Deutschlands entsprechen, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw., nach Maßgabe des 2. Abs. der vorstehenden Ziff. 2.7 dieser AVDB, zum Zeitpunkt der Leistungserbringung angewendet werden.
2.9. Die BEMEDOH versucht die Erbringung ihrer Dienstleistung, insbesondere während der Einsatztermine so zu gestalten, dass betriebliche Abläufe im Rahmen der Leistungserbringung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.
2.10. Für den Fall, dass nach Ablauf des dritten Quartals eines Jahres die für den Auftragnehmer ermittelte jährliche Betreuungszeit nicht bereits vollständig von dem Auftraggeber abgerufen wurde oder zumindest entsprechende Einsatztermine zwischen Auftraggeber und BEMEDOH vereinbart worden sind, ist BEMEDOH nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Notwendigkeit der vollständigen Inanspruchnahme der ermittelten Betreuungszeiten aufmerksam machen und hierbei auf die Konsequenzen der Nicht- oder nicht vollständigen Inanspruchnahme der Betreuungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres hinweisen.
2.11. Unwesentliche Änderungen gegenüber den Beschreibungen und Informationen in dieser AVDB und einem Vertrag, stellen keine wesentliche Abweichung vom vereinbarten Leistungsumfang dar, soweit die Eignung und Verwendbarkeit der Leistung dadurch nicht gehindert wird.
2.12. Die BEMEDOH ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, Informationen, Beistellungen oder sonstige Leistungen oder Anweisungen des Auftraggebers auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Mangelfreiheit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht bzw. die von ihr geschuldete Leistung dies nicht ausdrücklich umfasst. Folglich trifft BEMEDOH die Verletzung einer etwaigen Warnpflicht nur dann, wenn BEMEDOH deren Untauglichkeit kannte
BEMEDOH behält sich das Recht vor, notwendige Änderungen und Verbesserungen vorzunehmen, ist dazu jedoch, entsprechend vorstehenden Absatzes nicht verpflichtet.
2.13. Soweit im Rahmen der Leistungen Dokumente enthalten sind, etwa Verhaltensanweisung, Belehrungen und relevante Sicherheitsinformationen, werden diese in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt.
2.14. BEMEDOH dokumentiert die von ihr erbrachten ärztlichen Leistungen und Vorsorgen und führt Gesundheits- und Patientenakten. Diese können bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und BEMEDOH durch BEMEDOH an eine vom Kunden benannte übernehmende Betriebsärztin, die als solche ebenfalls der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt, übergeben werden, sofern diese sich vertraglich zur Aufbewahrung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet und zusichert, nur dann Einblick in eine Gesundheitsakte zu nehmen, wenn der jeweilige Mitarbeitende des Auftraggebers einwilligt („Zwei-Schrank-Modell“).
Sofern der Auftraggeber gegenüber der BEMEDOH keine betriebsärztliche Nachfolgerin benennt oder diese oder dieser die Unterzeichnung der vorgenannten Vereinbarung verweigert, bleiben die Daten bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen in der Obhut von BEMEDOH und werden anschließend gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gelöscht und vernichtet werden.
Die Weitergabe von Ergebnissen ärztlicher Vorsorgen und Untersuchungen richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und arbeitsmedizinischen Regeln (AMR).
3. Aufgaben des Auftraggebers
3.1. Auftraggeber ist verpflichtet, BEMEDOH alle relevanten Daten, Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika der Leistungen, ihre Anwendung, sowie den geplanten Einsatzort vor Vertragsschluss mitzuteilen. Er informiert BEMEDOH über alle bekannten Gefährdungen, Belastungen und Gefahrstoffe in seinen Betrieben. Er trägt die Verantwortung für die zweckmäßige Zusammensetzung des Auftrags und den kontinuierlichen Abruf des vereinbarten Stundenkontingents bzw. der vereinbarten Leistungen. Dabei hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Leistungen seinen internen Erfordernissen genügen und die gesetzlichen sowie sonstigen regulatorischen Anforderungen erfüllen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach oder weißt er BEMEDOH nicht rechtzeitig hierauf hin, werden die Leistungen entsprechend allgemeiner Üblichkeit und in mittlerer Art und Güte erbracht. Der Auftraggeber hat der BEMEDOH auch während der Abwicklung des Auftrags und Vertragsverhältnisses alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies umfasst insbesondere Änderungen von betrieblichen Abläufen, an Maschinen und Produktionsmitteln im Speziellen, Umstrukturierungen und Veränderungen der Mitarbeiterzahl.
3.2. Der Auftraggeber führt eine Vorsorgekartei nach §4 Abs. 3 ArbMedVV, aus welcher die anstehenden Termine für die durch BEMEDOH durchzuführenden Vorsorgen ergeben.
3.3. Der Auftraggeber ermöglicht der BEMEDOH nach vorheriger Terminvereinbarung Betriebsbegehungen und Arbeitsplatzbesichtigungen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) ASiG.
3.4. Der Auftraggeber ermöglicht BEMEDOH gemäß § 10 ASiG die Zusammenarbeit mit seiner örtlich zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit (w/m/d), gem. § 11 ASiG die Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses des Auftraggebers (ASA-Sitzungen) und, wo nötig und vorhanden, auch die Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Betriebsrat gem. § 9 ASiG bzw. Anlage 2 DGUV V2.
Dazu wird der Auftraggeber BMEDOH mit den Kontaktdaten der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit versorgen. Sollte eine Umbesetzung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen, wird der Auftraggeber die BEMEDOH hiervon unter Nennung des Namens und der Kontaktdaten der neuen Fachkraft für Arbeitssicherheit unaufgefordert und unverzüglich unterrichten.
3.5. Der Auftraggeber benennt BEMEDOH für alle aus und im Zusammenhang mit einem Vertrag, seiner Umsetzung und Abwicklung anfallenden Fragen und notwendig werdenden Abstimmungen eine zentrale AnsprechpartnerIn, die, mit der entsprechenden Entscheidungsbefugnis ausgestattet, der BEMEDOH als zentraler Kontakt in das und aus dem Unternehmen des Auftraggebers heraus zur Verfügung steht, und versorgt BEMEDOH mit den Kontaktdaten der AnsprechpartnerIn.
Sollte sich die AnsprechpartnerIn ändern, wird der Auftraggeber die BEMEDOH hiervon unter Nennung des Namens und der Kontaktdaten der neuen AnsprechpartnerIn unverzüglich unterrichten.
3.6. Der Auftraggeber organisiert und stellt BEMEDOH, für diese kostenfrei, einen für betriebs- und arbeitsmedizinische Vorsorgen geeigneten, hygienisch sauberen und entsprechend (einschl. Stromanschluss, ausreichender Anzahl von Steckdosen, WLAN-Internet-Gastzugang, min. zwei Tischen, min. vier Stühlen) ausgestatteten Raum, der mittels Fenster über Tageslicht verfügt, auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers, der in der Nähe von Sanitärräumen gelegen, von einem nahegelegenen, der BEMEDOH kostenlos zur Verfügung gestellten Parkplatz gut erreichbar und so beschaffen ist, dass räumlich, optisch, akustisch die Vertraulichkeit des Gesprächs zwischen Mitarbeitenden und den BetriebsärztInnen von BEMEDOH gewährleistet ist.
3.7. Der Auftraggeber übernimmt die rechtzeitige Einladung der zu untersuchenden MitarbeiterInnen, einschließlich einer Terminerinnerung, spätestens am Vortrag des Einsatztermins der BEMEDOH.
3.8. Für Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen hat der Auftraggeber von der zu untersuchenden Person im Vorfeld der Untersuchung eine schriftliche Einwilligung zur Weitergabe der Beurteilung an den Auftraggeber einzuholen. BEMEDOH gibt bei Vorlage der schriftlichen Einwilligung die Information in Bezug auf die gesundheitliche Eignung direkt an den Auftraggeber als Arbeitgeber weiter. Andernfalls erhält nur der Mitarbeiter das Ergebnis.
3.9. Das Auftraggeber wird seine Mitarbeitenden zu den erforderlichen Vorsorgen und Untersuchungen freistellen. Sollten besonders umfangreiche körperliche oder apparative Untersuchungen erforderlich werden, wird das Auftraggeber seinen Mitarbeitenden das Aufsuchen der entsprechenden Einrichtung ermöglichen.
3.10. Dem Auftraggeber obliegen bei Einsatzterminen der BEMEDOH alle zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt. Die BEMEDOH ist dazu berechtigt, die Ausführung einer Dienstleistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen sind.
3.11. Soweit der Auftraggeber über einen unternehmensinternen betriebsmedizinischen Dienst oder eine vergleichbare hausinterne Einrichtung verfügt, verpflichtet er sich, die Patienten- und Probandenakten durch seinen betriebsmedizinischen Dienst anzulegen, zu führen, zu pflegen, nach seiner Wahl, in Papier- oder in elektronischer Form zu archivieren und nicht vor Ablauf der, mit dem Untersuchungstermin oder dem Abschluss der Behandlung (einer ggf. konkreten Erkrankung) beginnenden gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu vernichten, die gemäß der jeweils am Ort des Betriebes anwendbaren Berufsordnung bzw. Satzung der jeweiligen Landesärztekammer i.V.m. § 630 f Abs. 3 BGB in der Regel 10 (in Worten: zehn) Jahre beträgt, nach anderen Rechtsvorschriften aber auch 20 (in Worten: zwanzig) Jahre (so in BG-Verletzungsartenverfahren) oder auch bis zu 30 (in Worten: dreißig) Jahre andauern kann (so bspw. für Aufzeichnung i.V.m. Untersuchungen nach Strahlenschutz- bzw. Röntgenverordnung oder für Unterlagen nach dem Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz – TFG).
In diesem Fall ist der Auftraggeber zudem verpflichte, sicherzustellen, dass, abgesehen von berufsständisch zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitenden des betriebsmedizinischen Dienstes des Auftraggebers, nur die von BEMEDOH in die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen eigebundene Betriebsärzte Zugang zu den Patienten- und Probandenakten erhalten.
In einem solchen Fall steht auch der BEMEDOH das Recht, jedoch nicht die Pflicht zur Aufbewahrung der Patienten- und Probandenakten zu, wobei diese angesichts der zivilrechtlichen Höchstverjährungsfrist spätestens nach 30 (in Worten: dreißig) Jahren durch BEMEDOH zu vernichten sind.
3.12. Sollte BEMEDOH während ihrer Einsatztermine im Betrieb des Auftraggebers durch Umstände, die in der Sphäre des Auftraggebers oder der Mitarbeitenden des Auftraggebers liegen, in ihrer Arbeit behindert oder an der Erbringung ihrer Leistung gehindert werden, wird der Auftraggeber diese Behinderung oder Beeinträchtigung nach Kenntniserlangung unverzüglich abstellen lassen.
3.13. Für den Fall, dass im Einzelfall eine ausreichende Verständigung zwischen einer MitarbeiterIn des Auftraggebers und der BEMEDOH in deutscher oder englischer Sprache nicht möglich ist, organisiert der Auftraggeber rechtzeitig vorab einen qualifizierten Dolmetscher. Die Kosten und den Organisationsaufwand für die Beauftragung der Dolmetscher trägt der Auftraggeber.
3.14. Der Auftraggeber muss die vertraglichen Dienstleistungen der BEMEDOH abrufen und vergüten. In Fällen eines Annahmeverzugs des Auftraggebers besteht die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung fort.
3.15. Der Auftraggeber wird die Leistungen der BEMEDOH, unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte, die dadurch nicht eingeschränkt werden, auch bei etwaigen unwesentlichen Mängeln annehmen, sofern die Art des Mangels die Annahme nicht hindert.
3.16. Der Auftraggeber versichert, für die Dauer von 2 (in Worten: zwei) Jahren, gerechnet ab der Beendigung des jeweiligen Auftrags, weder ärztliches noch nicht ärztliches Personal, weder direkt noch indirekt einzustellen, zu beauftragen oder zu bestellen, das von der BEMEDOH zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen und/oder Erbringung ihrer Leistungen aus diesem Vertrag eingesetzt wurde. Für den Fall einer Zuwiderhandlung ist BEMEDOH berechtigt den ihr dadurch entstehenden Schaden vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
4. Vertragsschluss
4.1. Leistungspräsentationen von BEMEDOH, auch solche auf Messen, auch elektronisch in Katalogen, in Preislisten, auf BEMEDOH Websites, auch in etwaigen E-Commerce-Angeboten von BEMEDOH oder sonst im Internet, stellen kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Hierbei handelt es sich um eine unverbindliche Einladung zur Abgabe eines Angebotes über die Bestellung von Leistungen. Auf diese Einladung kann der Auftraggeber durch Angabe eines verbindlichen Angebotes auf Abschluss eines Vertrages (§ 145 BGB) reagieren. Eingangsbestätigungen von BEMEDOH, etwa als automatisch generierte E-Mail, bestätigen nur den Zugang eines solchen Angebotes, sie stellen keine Annahme des Angebotes dar.
4.2. Sofern eine Bestellung als verbindliches Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann BEMEDOH dieses innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.
4.3. Angebote von BEMEDOH sind freibleibend und unverbindlich.
4.4. Ein Vertrag kommt erst durch die ausdrückliche Auftragsbestätigung von BEMEDOH, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder sonstiger elektronischer Form, zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen AVDB. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch BEMEDOH.
4.5. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen BEMEDOH und dem Auftraggeber sind die ausdrückliche Auftragsbestätigung und diese AVDB. Diese geben alle Abreden zwischen den Parteien zu den Leistungen vollständig wieder. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich anderes vereinbart haben, handelt es sich bei allen Leistungen um Dienstleistungen. Die Regelungen zum Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) finden ergänzend Anwendung.
4.6. Mündliche Zusagen von BEMEDOH vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Parteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich aus ihnen nicht im Einzelfall ausdrücklich ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen getroffener Vereinbarungen, einschließlich der Auftragsbestätigung und dieser AVDB, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind die Mitarbeitenden von BEMEDOH nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail, wobei, bei der Übermittlung per E-Mail, der Aussteller zur Gültigkeit der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem deutschen Vertrauensdienstegesetz (VDG) zu versehen hat. Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur signieren.
4.7. Angaben von BEMEDOH zu den Leistungen (z. B. Dauer und/oder Inhalte einzelner Untersuchungen, Preise) sowie die Darstellung und Beschreibung derselben (z. B. in Leistungskatalogen, in einem Angebot oder auf der Website) sind nur annähernd und nur dann maßgeblich, wenn die Verwendbarkeit zu einem etwaig vertraglich vereinbarten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern nur Beschreibungen der Leistungen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Änderung von Methoden, Untersuchungs- oder Behandlungsweisen oder die Ersetzung medizintechnischer Geräte durch gleichwertige sind zulässig, soweit diese die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
4.8. BEMEDOH behält sich alle Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte, an Angebots- und Verkaufsunterlagen (insbesondere Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen, Methoden und Maßnahmen), einschließlich dieser AVDB, vor. Sie dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung von BEMEDOH zugänglich gemacht werden und sind BEMEDOH auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.
4.9. Die Vertragserfüllung seitens BEMEDOH steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse oder Einschränkungen aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
4.10. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Zusammenhang mit Leistungen von BEMEDOH in jedem Fall Geschäfte zu unterlassen, für die eine etwaig erforderliche exportkontrollrechtliche Genehmigung nicht vorliegt, die in Zusammenhang mit ABC-Waffen oder militärischer Endverwendung erfolgen könnten, mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EU-Verordnungen oder US-Exportvorschriften stehen und solche mit Embargostaaten.
4.11. Für den Fall eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße gegen den Vertrag und/oder diese AVDB ist BEMEDOH berechtigt, die weitere Leistungserbringung unverzüglich einzustellen, von einem nicht erfüllten Vertrag zurückzutreten, dem Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen und auch die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber teilweise oder vollständig zu beenden.
5. Einsatzplanung, Termine und Verzug
5.1. Bei den Leistungen der BEMEDOH handelt es sich weder um ein absolutes noch um ein relatives Fixgeschäft.
5.2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Termine zur Erbringung der festgelegten betrieblichen Einsatzzeiten der BEMEDOH und für die Erbringung der, soweit geschuldet, ggf. sonstigen betriebsspezifischen Betreuung (in dieser AVDB insgesamt „Einsatztermine“ genannt) von den Parteien mit einem Vorlauf von mindestens 3 (in Worten: drei) Monaten vereinbart und eingeplant.
5.3. Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern finden grundsätzlich in den Praxen der Bemedoh GmbH statt. Eine Durchführung der Untersuchungen in den Räumlichkeiten des Kunden ist in diesen Fällen nur nach gesonderter Absprache möglich.
5.4. Die betriebsärztliche Betreuung erfolgt grds. vor Ort in den einzelnen Betrieben des Auftraggebers in Form kompletter Einsatztage. Ein Einsatztag vor Ort in den einzelnen Betriebsstätten umfasst in der Regel einen Zeitraum von sechs zusammenhängenden Stunden zwischen 07:00 und 17:00 Uhr.
5.5. Die abgestimmten Einsatztermine werden der BEMEDOH vom Auftraggeber in Textform per E-Mail übermittelt. Die BEMEDOH wird diese Einsatztermine für eine für die Parteien verbindliche Terminvereinbarung rückbestätigen. Dasselbe gilt für etwaig erforderlich werdende Änderungen.
5.6. Termine und Fristen für Leistungen sind nur verbindlich und BEMEDOH ist an die vereinbarten Einsatztermine nur dann gebunden, wenn BEMEDOH sie schriftlich bestätigt hat und wenn der Auftraggeber seinen vertraglichen Haupt-, Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt, insbesondere alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Auskünfte erteilt, Informationen, Unterlagen und etwaige begleitende Leistungen sowie Beistellungen rechtzeitig zur Verfügung gestellt, Freigaben erteilt und Voraus- und Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. BEMEDOH kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen BEMEDOH gegenüber nicht nachkommt. Falls der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die BEMEDOH nach seiner Wahl auch schon vereinbarte Einsatztermine ohne weiteres absagen. Sobald alle Haupt-, Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers erfüllt wurden, sind vom Auftraggeber dann neue Einsatztermine zu vereinbaren, die von diesem zusätzlich zu vergüten sind.
5.7. Der Auftraggeber ist gesetzlich verpflichtet die für die betriebsmedizinische Betreuung des Auftraggebers und seiner Betriebe ermittelte jährliche Betreuungszeit auch tatsächlich in dem jeweiligen Kalenderjahr vollständig in Anspruch zu nehmen. Eine Übertragung nicht erbrachter Einsatzzeiten in ein folgendes Kalenderjahr ist gesetzlich nicht vorgesehen und folglich nicht möglich.
5.8. Erfüllungsort für die Leistungen ist der Sitz von BEMEDOH, sofern sich die Parteien nicht ausdrücklich auf einen anderen Erfüllungsort geeinigt haben.
5.9. Sofern sich der Auftraggeber mit der Annahme der betriebsärztlichen Betreuung in Verzug befindet, ist die BEMEDOH dennoch berechtigt, die auf die vereinbarten Einsatzzeiten entfallende Vergütung abzurechnen – wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, die entsprechende Vergütung an die BEMEDOH zu bezahlen – und über die geplanten Einsatzzeiten anderweitig zu verfügen. Etwaig ersparte Aufwendungen und anderweitig erzielte Erwerbe bzw. den Wert schuldhaft nicht genutzter anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten wird BEMEDOH sich hierbei anrechnen lassen.
5.10. Mit der Beauftragung von Leistungen der Bemedoh GmbH erklärt der Kunde, diese rechtsverbindlich und gemäß der jeweils geltenden Preisliste kostenpflichtig in Anspruch zu nehmen. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistungen der BEMEDOH in Verzug, so kann BEMEDOH für die infolge des Verzugs nicht erbrachten Dienstleistungen die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
5.11. Kosten für etwaige, von der BEMEDOH in Verbindung mit einem von Annahmeverzug betroffenen Einsatztermin gekaufte Materialien und Verbrauchsstoffe, die aufgrund des Annahmeverzugs nicht mehr verwendet werden können, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn diese eine begrenzte Haltbarkeit haben und/oder aufgrund der sonstigen Terminplanung der Parteien kein zeitnaher neuer Einsatztermin gefunden werden kann.
Etwaige weitere gesetzliche Rechte der BEMEDOH aufgrund eines Annahmeverzugs des Auftraggebers bleiben unberührt und ihre Ausübung durch BEMEDOH vorbehalten.
5.12. Unberührt bleibt das Recht der BEMEDOH, die vereinbarten Einsatzzeiten angemessen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verändern oder zu verlängern, wenn die Nichteinhaltung der Einsatzzeiten auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen ist, wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Aufstand, Revolution, Embargos, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe bzw. rechtmäßige Aussperrungen, Streik, Pandemien, Maßnahmen zur Pandemieprävention und/oder -bekämpfung, schweres Feuer, Überschwemmung, Taifun, Erdbeben oder andere unvorhergesehene Ereignisse, die die BEMEDOH nicht zu vertreten hat oder die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Lieferanten der BEMEDOH oder VertreterInnen, AssistentInnen und anderen medizinischen und nicht-medizinischen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der BEMEDOH eintreten und die Störung nicht mit zumutbaren Mitteln vermieden werden konnte. Die BEMEDOH wird den Auftraggeber so schnell wie vernünftigerweise möglich über Eintritt eines solchen Ereignisses, seine zu erwartende Dauer und die sich daraus ergebenden Folgen für die Einsatztermine und sonstige betriebsärztliche Betreuung des Auftraggebers informieren.
5.13. Im Falle einer Verhinderung im Krankheitsfall der BetriebsärztIn der BEMEDOH wird BEMEDOH den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis setzen.
5.14. BEMEDOH ist berechtigt, die Ausführung der Leistungen selbst oder durch Dritte vorzunehmen. Soweit zulässig, kann BEMEDOH insbesondere einzelne betriebsmedizinische Tätigkeiten (z. B. Sehtests, Audiometrie) durch eigenes, entsprechend qualifiziertes Personal durchführen lassen, oder z. B. einen HNO- oder Augenarzt bzw. Radiologen beauftragen.
5.15. Hat der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung wegen eines Verzugs, den die BEMEDOH zu vertreten hat, so haftet BEMEDOH bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von BEMEDOH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BEMEDOH sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des von BEMEDOH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und S. 2 wird die Haftung von BEMEDOH wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 0,5 % (in Worten: null Komma fünf Prozent) und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 1 % (in Worten: ein Prozent) der Nettovergütung desjenigen Teils der Dienstleistung der BEMEDOH, der wegen der Verspätung nicht oder nicht rechtzeitig genutzt werden konnte, für jede volle Woche des Verzugs zu verlangen, wenn die BEMEDOH für die Verzögerung und deren Ursache allein verantwortlich ist, wobei die Gesamtentschädigung auf maximal 5 % (in Worten: fünf Prozent) davon begrenzt ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer der BEMEDOH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also von Vertragspflichten, die die Durchführung des Vertrages erst möglich machen. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. BEMEDOH bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber tatsächlich kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Eine solche Entschädigung kann vom Auftraggeber nur von der letzten (Teil-)Zahlung der Vergütung der BEMEDOH abgezogen werden.
5.16. Verzögern sich die Leistungen von BEMEDOH, ist der Auftraggeber nur zum Rücktritt berechtigt, wenn BEMEDOH die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Erbringung der Leistungen erfolglos verstrichen ist.
5.17. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist BEMEDOH berechtigt, Mehraufwendungen von ihm ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistungen in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. BEMEDOH ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Auftraggeber gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme der Leistungen erfolglos verstreicht.
5.18. BEMEDOH ist zu Teilleistungen (einschließlich Teillieferungen) und zur entsprechenden Teilabrechnung berechtigt, wenn die Teilleistungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Erbringung der restlichen bestellten Leistungen sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Dem Mehrkosteneinwand des Auftraggebers kann BEMEDOH durch Kostenübernahme abhelfen. Eine etwaige Vertragswidrigkeit von Teilleistungen berechtigt den Auftraggeber nicht, davon nicht betroffene oder zukünftige Teilleistungen oder Leistungen aus anderen Verträgen abzulehnen.
6. Vergütung, Vergütungsanpassung und Zahlungsbedingungen
6.1. Für die Leistungen der BEMEDOH schuldet der Auftraggeber die vertraglich vereinbarte, ansonsten die seitens der BEMEDOH für entsprechende Leistungen üblicherweise in Rechnung gestellte Vergütung gemäß der jeweils aktuell gültigen Preisliste von BEMEDOH, ggf. zzgl. der jeweiligen gesetzliche Umsatzsteuer.
Für Einzelaufträge, denen kein Betreuungsvertrag zwischen Auftraggeber und BEMEDOH zugrunde liegt, wie z.B. Tauchtauglichkeits- oder Führerscheinuntersuchungen, ist BEMEDOH berechtigt, Vorkasse, nötigenfalls in Form von Barzahlung am Untersuchungstag zu verlangen.
6.2. Wenn und so weit im Rahmen der betriebs- und arbeitsmedizinischen Untersuchungen Leistungen Dritter erforderlich werden, trägt der Auftraggeber die dafür tatsächlich angefallenen Kosten, wie bspw. Labor- und Impfkosten, Kosten für Röntgenuntersuchungen und ein Belastungs-EKG, die dem Auftraggeber ohne Auf- oder Zuschläge weiterbelastet werden.
6.3. Etwaig notwendig werdende Aufwendungen für auswärtige Unterbringung werden in Höhe der tatsächlich entstanden Kosten an den Auftraggeber weiterverrechnet und sind von diesem unabhängig von der für die eigentliche Dienstleistung geschuldete Vergütung zu erstatten.
6.4. Der Auftraggeber und seine Mitarbeitenden können der BEMEDOH gegenüber keinen Auslagen oder Reisekosten geltend machen oder aufrechnen.
6.5. Die Rechnungstellung erfolgt auf Basis des Steuervereinfachungsgesetz von 2011 ausschließlich elektronisch im portablen Textdokumentenformat (PDF), im Übrigen nach den Vorgaben des § 14 des deutschen Umsatzsteuergesetztes (UStG) und wird, ohne qualifizierte elektronische oder sonstige digitale Signatur, als E-Mail-Anhang versandt. Alle Vergütungen werden zuzüglich Umsatzsteuer abgerechnet, sofern dies in der jeweiligen Preisliste oder Rechnung nicht ausdrücklich anders angegeben ist, so bspw. bei Abrechnung reiner ärztlicher Heilbehandlungen, die gem. § 4 Nr. 14a UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.
6.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf entsprechende Aufforderungen der BEMEDOH alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Hilfestellung zur Einordnung und Feststellung einer Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich der für den Auftraggeber erbrachten Leistungen zu geben.
Sollte durch das zuständige Finanzamt eine Umsatzsteuerpflicht für Teile des Leistungsumfanges oder den Leistungsumfang insgesamt nachträglich festgestellt werden und/oder von der BEMEDOH insoweit die Abführung von Umsatzsteuer verlangt werden, ist die BEMEDOH berechtigt von ihr gelegte Rechnungen zu ändern und Umsatzsteuer in entsprechender Höhe vom Auftraggeber nachzufordern. Dies gilt entsprechend, wenn das Auftraggeber seiner Verpflichtung aus dem ersten Absatz dieser Ziffer 6.6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
6.7. Die BEMEDOH möchte Rechnungen möglichst transparent stellen. Deswegen ist der Auftraggeber angehalten, sicherzustellen, dass die Rechnungen, die die BEMEDOH stellt, durch den Auftraggeber entsprechend des Datenschutzes und der Verschwiegenheit nur durch geeignete MitarbeiterInnen behandelt werden und aus der Rechnungstellung keine mitarbeiterbezogenen Informationen gewonnen oder unzulässige Schlüsse gezogen werden. Sollten Rechnungsinformationen durch den Auftraggeber zufällig oder bewusst Grundlage mitarbeiterbezogener Entscheidungen werden, so stellt der Auftraggeber die BEMEDOH von etwaigen Schadenersatzansprüchen infolge solcher Entscheidungen frei.
6.8. Im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung ist die BEMEDOH berechtigt, gem. § 288 BGB von dem Auftraggeber die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen und zudem eine Kostenpauschale i.H.v. 40 € (in Worten: vierzig Euro) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
6.9. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen und längerfristigen Verträgen ist die BEMEDOH dazu berechtigt, Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.
6.10. Haben sich der Auftraggeber und BEMEDOH nicht auf einen bestimmten Preis für die Leistungen geeinigt, so bestimmt sich die Vergütung nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von BEMEDOH oder, wenn der Preis aus der Preisliste nicht zu entnehmen und auch nicht ableitbar ist, gilt, bei Bestehen einer Taxe, die taxmäßige Vergütung oder, in Ermangelung einer Taxe, die übliche Vergütung als vereinbart (vgl. § 612 BGB).
6.11. Jede Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung ist in vollem Umfang ab Zugang zur sofortigen Zahlung in Euro fällig. Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund entsprechender schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und BEMEDOH zulässig. Der Auftraggeber kommt bei Nichtzahlung ohne weitere Erklärung oder Mahnung von BEMEDOH, spätestens jedoch 30 (dreißig) Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug, sofern nicht ein abweichender Fälligkeitszeitpunkt aus einem individuellen Vertrag, der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung zu entnehmen oder nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist.
6.12. Besteht eine Mehrzahl fälliger Forderungen, so werden Zahlungen des Auftraggebers jeweils auf die älteste Forderung angerechnet. Bezogen auf die einzelnen Forderungen werden zuerst die mit der Einbringung der Forderung verbundenen Kosten, dann die Zinsen und zuletzt das Kapital die eigentliche Forderung getilgt.
6.13. Im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung ist BEMEDOH berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 (neun) Prozentpunkten pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und eine Kostenpauschale i. H. v. € 40,00 (Euro vierzig) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
6.14. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für BEMEDOH kosten- und spesenfrei erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
6.15. Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstehen und der Gegenanspruch des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6.16. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6.17. Wird für BEMEDOH nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, ist BEMEDOH berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Hat der Auftraggeber die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann BEMEDOH von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt BEMEDOH unbenommen.
7. Gewährleistung
7.1. Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Leistungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in dieser Ziff. 7 nichts anderes bestimmt ist.
7.2. Sofern die Lieferung der Leistungen an den Auftraggeber den kaufrechtlichen Bestimmungen gemäß § 433 ff. BGB unterliegt, sind die Leistungen frei von Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den Vereinbarungen der Parteien über die Beschaffenheit (d. h. den schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen, etwa über Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität) entsprechen, für die von den Parteien etwaig vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet sind und den etwaig vereinbarten Lieferumfang (samt Zubehör und Anleitungen) enthalten. Weitere Anforderungen an die Leistungen bestehen nicht. Nur sofern die Parteien keine Anforderungen an die Leistungen vereinbart haben, ist nach den objektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Bei Leistungen mit digitalen Elementen schuldet BEMEDOH eine Aktualisierung der digitalen Elemente nur, sofern die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
7.3. Bei Leistungen, die nicht den kaufrechtlichen Bestimmungen gemäß § 433 ff. BGB unterliegen, gewährleistet BEMEDOH, dass die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen dem Auftraggeber und BEMEDOH schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika der Leistungen.
7.4. Es ist weder die Absicht von BEMEDOH, noch ist der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und BEMEDOH darauf angelegt, noch sind des diese AVDB, gegenüber dem Auftraggeber eine über die Beschaffenheitsvereinbarung nach Ziff. 7.2. und 7.3. hinausgehende Einstandspflicht (Garantie) für die Art oder Beschaffenheit der Leistung oder die Haltbarkeit zu übernehmen.
7.5. Entsprechend Ziff. 7.4. sind Angaben in Katalogen, auch elektronischen, Preislisten und sonstigen dem Auftraggeber von BEMEDOH zur Verfügung gestellten Informationsquellen keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Leistungen oder ihre Eignung zu einem bestimmten Zweck zu verstehen.
7.6. BEMEDOH leistet nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften dieser Ziff. 7. für vom Auftraggeber nachgewiesene Mängel an den Leistungen Gewähr. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber in die Leistungserbringung selbst oder durch Dritte, ohne Zustimmung von BEMEDOH eingreift, diese beeinträchtigt oder beeinträchtigen lässt oder er die Mängelbeseitigung unmöglich macht oder unzumutbar erschwert. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch sein Eingreifen entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.7. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass er die Leistungen unverzüglich nach Erbringung überprüft und BEMEDOH Mängel unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Erbringung, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel müssen BEMEDOH unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
7.8. Der Auftraggeber muss der BEMEDOH die Möglichkeit geben, die Beanstandung zu prüfen. Dafür wird der Auftraggeber BEMEDOH die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Erweist sich eine Mängelrüge des Auftraggebers als unberechtigt und hat der Auftraggeber dies vor Erhebung der Mängelrüge erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist er BEMEDOH zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen, z. B. Untersuchungskosten, Löhne und Fahrtkosten, verpflichtet.
7.9. Von den durch eine Nachbesserung bzw. erneute Erbringung der Leistung entstehenden Kosten trägt die BEMEDOH, soweit sich die Mängelrüge als berechtigt erweist, die Kosten der Nachbesserung bzw. der erneuten Erbringung der Leistung, einschließlich der Reisekosten, ausgenommen der Kosten, die dadurch entstehen, dass die Nachbesserung ohne Zutun von BEMEDOH an einem anderen Orte als dem ursprünglichen Orte der Leistungserbringung erfolgen muss. Kosten, wie bspw. Untersuchungs- und Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer unberechtigten oder sich als unberechtigt erweisenden Mängelrüge entstehen trägt der Auftraggeber.
7.10. Verlangt der Auftraggeber wegen eines Mangels Nacherfüllung, leistet die BEMEDOH Gewähr durch Nachbesserung der Leistung, erneute Leistung oder Erstattung des entsprechenden Teils der vom Auftraggeber bezahlten Vergütung. BEMEDOH ist zu mehreren Verbesserungsversuchen berechtigt.
7.11. Der Auftraggeber wird BEMEDOH die für die Nachbesserung bzw. Mangelbeseitigung notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur, wenn dies im Einzelfall nicht zumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, etwa in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden auf Seiten des Auftraggebers, die dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigen, kann der Auftraggeber den Mangel, nach seiner Wahl durch von ihm beauftragte Dritte beseitigen, die Leistung erneut erbringen lassen oder den entsprechenden Teil der Vergütung erstattet verlangen.
Dies gilt auch, wenn eine Nachbesserung oder erneute Leistung von der BEMEDOH verweigert wird oder aus anderen, von der BEMEDOH zu vertretenden Gründen innerhalb einer nach Art und Umfang des Mangels angemessenen und Frist unterbleibt oder fehlschlägt.
7.12. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wenn dies in Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden dringend erforderlich ist. Liegt tatsächlich ein Gewährleistungsfall vor, so ist der Auftraggeber in diesem Fall berechtigt, von BEMEDOH Ersatz der nachgewiesenen, angemessenen und notwendigen Kosten zu verlangen.
In jedem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die BEMEDOH unverzüglich und so gut wie möglich im Voraus über die beabsichtigte Selbstvornahme zu informieren.
7.13. Wenn eine Nachbesserung oder erneute Leistung nicht möglich ist, ist der entsprechende Teil der Vergütung von der BEMEDOH zu erstatteten.
7.14. Alle etwaigen Mängelansprüche des Auftraggebers, einschließlich der in nachfolgender Ziff. 8, Schadensersatz, Haftungsbeschränkung und Versicherungsschutz, genannten Schadensersatzansprüche verjähren 1 (in Worten: ein) Jahr nach Leistungserbringung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, mit der Abnahme. Beseitigt BEMEDOH zum Zweck der Nacherfüllung einen Mangel ihrer Leistung, ist die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche während der Dauer der Mängelbeseitigung gehemmt; sie verlängert sich entsprechend. Infolge einer Nachbesserung oder einer erneuten Erbringung der Leistung im Rahmen der Gewährleistung wird die Gewährleistungsfrist um 3 (in Worten: drei) Monate verlängert, jedoch nicht über einen Gesamtzeitraum von insgesamt 15 (in Worten: fünfzehn) Monaten ab der ursprünglichen Leistungserbringung hinaus.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden keine Anwendung, wenn das Gesetz längere Mindestgewährleistungsfristen vorsieht. Dann werden die im vorstehenden Absatz genannten Gewährleistungsfristen bis zum Erreichen der in den jeweiligen Abschnitten des BGB genannten gesetzlichen Gewährleistungsfristen in dem jeweils geltenden Umfang verlängert.
Diese Verjährungsfristen gelten außerdem dann nicht (i) für Rechte des Auftraggebers bei von BEMEDOH arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln, (ii) wenn und soweit BEMEDOH eine Garantie übernommen hat, (iii) für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (iv) für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Schäden, die von BEMEDOH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, sowie (v) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
7.15. BEMEDOH übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße An- oder Verwendung der Leistungen oder dadurch entstehen, dass Sicherheits- und Verhaltensanweisungen der BEMEDOH und/oder ihrer Beauftragten nicht eingehalten werden, sofern die Schäden nicht von BEMEDOH zu vertreten sind.
7.16. Für die Eignung der Leistungen für einen bestimmten Zweck oder ihre wirtschaftliche Verwertbarkeit werden weder eine Garantie noch Gewährleistung übernommen.
8. Schadensersatz, Haftungsbeschränkung und Versicherungsschutz
8.1. Jeder Schaden und jede Vertragsverletzung, für die der Auftraggeber die BEMEDOH für verantwortlich hält, ist der BEMEDOH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das gilt auch für Schäden oder Verletzung von MitarbeiterInnen des Auftraggebers, von denen der Auftraggeber Kenntnis erlangt.
8.2. Die Haftung von BEMEDOH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 8. eingeschränkt.
8.3. BEMEDOH haftet nicht
8.3.1. im Fall einfacher Fahrlässigkeit der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen von BEMEDOH,
8.3.2. im Fall grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen von BEMEDOH,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mangelfreien Leistung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der Leistungen ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Personals des Auftraggebers oder Dritter oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
8.4. Soweit BEMEDOH gemäß Ziffer 8.3. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die BEMEDOH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die BEMEDOH bekannt waren oder die BEMEDOH hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistungen sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistungen typischerweise zu erwarten sind.
8.5. Die Ziffern 8.2. – 8.4. finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung.
8.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BEMEDOH.
8.7. Soweit BEMEDOH medizinische, technische oder medizinisch-technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte und Beratungen nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8.8. Die Haftung bei Verlust von Daten oder Informationen ist ausgeschlossen. Für die Datensicherung ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
8.9. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn und soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der BEMEDOH, ihrer Organe oder des für sie tätigen Betriebsarztes beruhen, wenn und soweit sonstige Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig Pflichtverletzung der BEMEDOH, ihrer Organe oder des für sie tätigen Betriebsarztes (w, m, d) beruhen oder in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, z.B. nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), sofern und soweit diese anwendbar sind.
8.10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
8.11. BEMEDOH hat zur Deckung etwaig berechtigter gegen sie gerichteter Ansprüche auf Haftung und Schadensersatz aus und in Verbindung mit ihrer betriebsmedizinischen Tätigkeit insgesamt, eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 21 BOÄ Schleswig-Holstein abgeschlossen. Diese Arzt-Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung für Humanmediziner nennt für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden eine pauschale Versicherungssumme i.H.v. 5.000.000 € (in Worten: Euro fünf Millionen) je Schadensereignis und eine Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres i.H.v. 15.000.000 € (in Worten: Euro fünfzehn Millionen).
Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von BEMEDOH einmal jährlich die entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherers der BEMEDOH vorlegen zu lassen.
8.12. Sofern der Auftragnehmer es wünscht, eine über die in vorstehenden Ziffern 8.11 genannten Beträge hinausgehende Haftung abzusichern, besteht die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Auftragnehmers abgeschlossen werden kann.
8.13. Jede Haftung der BEMEDOH, die über die in den vorstehenden Absätzen dieser Ziff. 8 vereinbarte hinausgeht, ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet die BEMEDOH nicht für Schäden, die entstehen, weil ihre Handlungsanweisungen, -empfehlungen oder Hinweise nicht beachtet wurden.
8.14. Die Bestimmungen dieser Ziff. 8 gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Auftragggebers gegen Organe, Betriebsärzte, sonstige VertreterInnen, AssistentInnen und andere medizinische und nicht-medizinische Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der BEMEDOH (Vertrag zugunsten Dritter).
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von BEMEDOH aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber das Eigentum von BEMEDOH. Zu den Forderungen von BEMEDOH gehören auch alle etwaigen Nebenforderungen, wie Zinsen, Kosten und Aufwendungsersatzansprüche.
9.2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der BEMEDOH zustehenden Saldoforderung.
9.3. Eine Veräußerung von Leistungen, die unter Eigentumsvorbehalt von BEMEDOH stehen, ist dem Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Leistungen unter Eigentumsvorbehalt zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von BEMEDOH gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Auftraggeber tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an BEMEDOH ab; BEMEDOH nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Die Kaufpreisforderung tritt an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums. Die Tatsache dieser Abtretung hat der Auftraggeber in seinen Büchern und auf den Ausgangsrechnungen anzumerken sowie den Empfänger der Leistungen davon zu verständigen. Veräußert der Auftraggeber die Leistungen unter Eigentumsvorbehalt nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Sachen oder zusammen mit anderen Sachen, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen BEMEDOH und dem Auftraggeber vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % (zehn Prozent) dieses Preises entspricht. Der Auftraggeber ist widerruflich ermächtigt, die an BEMEDOH abgetretenen Forderungen treuhänderisch für BEMEDOH im eigenen Namen einzuziehen. BEMEDOH kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Auftraggeber mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung des Preises gegenüber BEMEDOH in Verzug ist.
9.4. Der Auftraggeber wird BEMEDOH jederzeit alle gewünschten Informationen über die Leistungen unter Eigentumsvorbehalt oder über Ansprüche, die hiernach an BEMEDOH abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Leistungen unter Eigentumsvorbehalt hat der Auftraggeber sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen BEMEDOH anzuzeigen. Der Auftraggeber wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von BEMEDOH hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Auftraggeber.
9.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Leistungen unter Eigentumsvorbehalt für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
9.6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von BEMEDOH um mehr als 10 % (zehn Prozent), so ist der Auftraggeber berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
9.7. Kommt der Auftraggeber mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber BEMEDOH in Verzug, so kann BEMEDOH unbeschadet sonstiger Rechte die Leistungen unter Eigentumsvorbehalt zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber anderweitig verwerten. In diesem Fall wird der Auftraggeber BEMEDOH oder den Beauftragten von BEMEDOH sofort Zugang zu den Leistungen unter Eigentumsvorbehalt gewähren und diese herausgeben. Verlangt BEMEDOH die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9.8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen nicht die gleiche Sicherungswirkung haben wie in der Bundesrepublik Deutschland, wird der Auftraggeber alles tun, um BEMEDOH unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Auftraggeber wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung oder Publikation mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte im Ausland notwendig und förderlich sind. Auf Verlangen von BEMEDOH ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistungen unter Eigentumsvorbehalt angemessen zu versichern, BEMEDOH den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an BEMEDOH abzutreten.
10. Geheimhaltung, Gewerbliche Schutz- und Nutzugsrechte, Datenschutz und Datensicherheit
10.1. Schreibt der Auftraggeber durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder technische Vorgaben vor, wie BEMEDOH die Leistungen erbringen soll, so übernimmt der Auftraggeber Gewähr dafür, dass Rechte Dritter, wie Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster und sonstige gewerbliche Schutzrechte, in Erbringung der Leistung durch BEMEDOH nicht verletzt werden. Im Übrigen steht BEMEDOH nach Maßgabe dieser Ziff. 10 dafür ein, dass ihre Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Der Auftraggeber und BEMEDOH werden den jeweils anderen Parteien unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
10.2. Für den Fall, dass die Leistungen das Urheberrecht oder ein gewerbliches Schutzrecht eines Dritten verletzen, wird BEMEDOH die Leistungen nach ihrer Wahl und auf eigene Kosten derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Leistungen aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Spezifikationen erfüllen, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies BEMEDOH innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Preis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 7. dieser AVDB.
10.3. Bei Rechtsverletzungen durch von BEMEDOH gelieferte Leistungen anderer Hersteller wird BEMEDOH nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen den Hersteller für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen BEMEDOH bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziff. 10 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
10.4. An erbrachten Leistungen räumt BEMEDOH dem Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist, ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares zeitlich unbeschränktes Recht ein, diese entsprechend ihrer Zweckbestimmung dauerhaft zu nutzen. Das Nutzungsrecht entsteht mit vollständiger Zahlung. Soweit nicht separat ausgewiesen, sind etwaige Nutzungsentgelte im vereinbarten Preis enthalten.
10.5. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass BEMEDOH auch in diversen weiteren Unternehmen Dritter betriebsärztlich tätig ist und diese betriebsmedizinisch betreut und, dass sich unter diesen Unternehmen gegenwärtig oder zukünftig auch solche befinden können, die, etwa, weil sie der gleichen Branche oder Industrie angehören, als Mitbewerber des Auftraggebers mit diesem im Wettbewerb stehen.
10.6. Die für BEMEDOH gegenwärtig und zukünftig tätigen BetriebsärztInnen sind als Ärzte bereits berufsständisch zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
10.7. Die Parteien werden alle Informationen, Vorgänge und Verhältnisse, die die Parteien einander im Rahmen von Angeboten, einer Vertragsverhandlung, eines Vertrages und während der Durchführung und Abwicklung eines Vertrages sowie im Rahmen und während der Durchführung von Aufträgen im Rahmen eines Vertrags zur Kenntnis geben und solche, die ihnen gelegentlich dessen zur Kenntnis gelangen, insbesondere Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, während dessen und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses streng vertraulich behandeln und nicht für eigene Zwecke außerhalb der Erfüllung eines Vertrags der Parteien verwenden.
Dessen ungeachtet ist es den Parteien gestattet ihre Geschäftsbeziehung gegenseitig anzuführen, insbesondere im Rahmen ihres Internetauftritts das Logo der jeweils anderen Partei, auch in Verbindung mit einem Link zur jeweiligen Homepage, an geeigneter Stelle zu zeigen, sei es auf einer Referenzen-Seite oder etwa einer Seite zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM).
10.8. Insbesondere werden die Parteien und ihre jeweiligen Organe und MitarbeiterInnen die geistigen Eigentumsrechte und das Know-how der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen von Angeboten, einer Vertragsverhandlung, eines Vertrages und während der Durchführung und Abwicklung eines Vertrages sowie im Rahmen und während der Durchführung von Aufträgen im Rahmen eines Vertrags offengelegt werden oder anderweitig zur Kenntnis gelangen, vertraulich behandeln.
10.9. Es besteht keine Verpflichtung zur Vertraulichkeit
10.9.1. für Informationen, die sich ohne Verstoß gegen irgendeine Vertraulichkeitsverpflichtung bereits im Besitz der empfangenden Partei befanden, als sie dieser Partei offenbart wurden, wofür für die empfangende Partei den Nachweis führen kann;
10.9.2. für Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung gegenüber der empfangenden Partei bereits jedermann zugänglich waren oder später zugänglich wurden und sonst öffentlich bekannt sind, oder
10.9.3. wenn die empfangende Partei oder einer ihrer MitarbeiterInnen aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde innerhalb der Europäischen Union (EU) verpflichtet ist, die von der anderen Partei offengelegten Informationen bekannt zu geben und/oder darüber zu informieren. Sie ist dann, nachdem sie die offenlegende Partei benachrichtigt hat, berechtigt, die Informationen nur in dem Umfang offenzulegen, in dem eine Offenlegungspflicht besteht.
10.10. Keine Bestimmung eines Vertrags der Parteien, dieser AVDB oder im Zusammenhang mit einem Auftrag im Rahmen eines Vertrags verpflichtet die BEMEDOH, dem Auftraggeber gesundheitsbezogene Informationen oder Daten zu von ihr untersuchten MitarbeiterInnen des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen.
10.11. Die Parteien beachten und wahren den Datenschutz und befolgen insbesondere die Vorgaben des deutschen Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) und der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
10.12. Die Parteien stimmen hiermit ausdrücklich zu, dass ihre Kontaktdaten und die ihrer MitarbeiterInnen, die personenbezogene Daten enthalten können, ausschließlich für den Zweck der Durchführung, Verwaltung und Abwicklung dieses Vertrags und aller Aufträge im Rahmen dieses Vertrags in elektronischer oder anderer Form gespeichert, verwendet und übertragen werden.
10.13. Die Parteien verpflichten sich, mindestens die nach dem jeweils anerkannten Stand der Technik üblichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit anzuwenden.
10.14. Die systematische Extraktion und/oder Wiederverwendung von Inhalten aus diesen AVDB, sonstigen Vertragsdokumenten oder jedweden sonstigen Daten von BEMEDOH, einschließlich Datenbanken von BEMEDOH und sämtlicher Inhalte der Webseiten und digitalen Angebote von BEMEDOH (nachfolgend insgesamt „BEMEDOH Datenpool“ genannt), sowie das Text- und Data-Mining (TDM), einschließlich dem Abrufen von Daten, Crawlen von Websites, Scrapen, Web- und Screenscraping von Inhalten oder das Durchsuchen des BEMEDOH Datenpools oder Teilen davon, sei es durch Robots, Bots, Spider, ähnliche Datensammel- und Extraktionsprogramme oder andere automatisierte oder manuelle Verfahren, gleichgültig ob einmalig oder mehrfach, ist Dritten und auch dem Auftraggeber, ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Einwilligung von BEMEDOH nicht gestattet. Dritten und dem Auftraggeber ist es ferner untersagt, diese AVDB, andere Vertragsdokumente oder Inhalte des BEMEDOH Datenpools zur Durchführung von Vertragsanalysen in eigenen KI-Modellen oder KI-Modellen von Drittanbietern, für das Training oder die Entwicklung von künstlicher Intelligenz (KI), einschließlich Sprachmodellen, maschinellem Lernen, neuronalen Netzen oder anderen KI-Systemen zu verwenden. Zudem ist Dritten und auch dem Auftraggeber insbesondere die Nutzung von Inhalten oder Daten des BEMEDOH Datenpools für die Entwicklung von Softwareprogrammen untersagt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Training eines Systems für maschinelles Lernen oder KI. Dementsprechend darf ohne die ausdrückliche Zustimmung von BEMEDOH kein Dritter und auch nicht der Auftraggeber Datenbank herstellen und/oder veröffentlichen, die wesentliche Teile der Inhalte des BEMEDOH Datenpools umfassen. Die Nutzung des BEMEDOH Datenpools zum Text und Data Mining (§ 44b des deutschen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz, UrhG) bleiben ausdrücklich BEMEDOH vorbehalten, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand nach § 60d UrhG vorliegt.
10.15. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Auftraggeber:
10.15.1. keine Prompts, Trainingsdaten oder sonstige Inhalte im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung zu verwenden, die gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter verstoßen oder urheberrechtlich geschütztes Material ohne entsprechende Berechtigung verwenden;
10.15.2. Sicherheitsvorkehrungen von BEMEDOH zum Schutz der Leistungen nicht zu umgehen oder zu versuchen, diese zu umgehen;
10.15.3. die Leistungen nicht auf ungesetzliche oder betrügerische Weise oder zu ungesetzlichen oder betrügerischen Zwecken oder mit entsprechenden Wirkungen zu nutzen;
10.15.4. die Maßnahmen nicht zu umgehen, die BEMEDOH zur Verhinderung oder Einschränkung des Zugriffs auf die Leistungen oder deren Nutzung ergriffen hat oder etwaig zukünftig noch ergreifen wird.
10.15.5. keine Informationen, Texte, Grafiken, Bilder, Software, die er von den Leistungen oder einem Teil der Leistungen erhalten hat, kopieren, modifizieren, verbreiten, reproduzieren, übersetzen, auseinandernehmen oder in irgendeiner anderen Weise verwenden wird, die über den vertraglich von BEMEDOH geschuldeten Umfang hinausgeht;
10.15.6. keine abgeleiteten Werke erstellen wird, die auf der Gesamtheit oder einem Teil der Leistungen oder eines in den Applikationen verfügbaren Inhalts basieren.
10.16. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass er es ohne vorherige schriftliche Einwilligung von BEMEDOH nicht versuchen wird, Leistungen oder Teile davon zu dekompilieren oder den Quellcode abzuleiten.
11. Kündigung und sonstige Beendigung
11.1. Unabhängig von den Regelungen die die Parteien hinsichtlich der Laufzeit eines Vertrages, seiner ordentlichen Kündigung getroffen und, ob sie eine Fest-/Mindestvertragsdauer vereinbart haben, das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
11.2. Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertrages mit dem und von Aufträgen des Auftraggebers
liegt insbesondere vor, wenn
11.2.1. der Auftraggeber trotz mindestens zweimaliger Mahnung mit der Zahlung einer Rechnung im Rückstand ist,
11.2.2. über das Vermögen des Auftraggebers ein zumindest vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf ihr Vermögen angeordnet wurden;
11.2.3. von der anderen Partei nicht mehr erwartet werden kann, dass sie sich an diesen Vertrag hält, insbesondere wenn in der Person der anderen Partei Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass diese ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf Dauer nicht mehr nachkommen kann, wobei die Umstände des Einzelfalls und die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen sind,
11.2.4. der Auftraggeber gegen eine Verpflichtung nach Ziff. 10, Geheimhaltung, Gewerbliche Schutz- und Nutzugsrechte, Datenschutz und Datensicherheit, dieser AVDB verstößt, oder
11.2.5. der Auftraggeber oder dessen Beauftragte schwerwiegend oder trotz Abmahnung durch BEMEDOH wiederholt gegen diese AVDB oder sonstige vertragliche Verpflichtungen verstoßen haben.
11.3. Die Kündigung des Vertrages oder eines Auftrags im Rahmen eines Vertrags bedarf der Schriftform.
11.4. Bestimmungen des Vertrages und dieser AVDB, die entweder ausdrücklich so formuliert sind oder die aufgrund ihres Inhalts so verstanden werden, dass sie eine Kündigung oder sonstige Beendigung eines Vertrages der Parteien überdauern sollen, bleiben ungeachtet einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrages in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
12. Compliance und ethisches Verhalten
In dem Bewusstsein seiner Verantwortung hat BEMEDOH sich in seinem Handeln als fairer Wettbewerber in einem freien Markt verpflichtet, mit Ehrlichkeit, Fairness und Rechtstreue den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzrechte, den Schutz der Umwelt und den Kampf gegen die internationale Korruption zu unterstützen.
Gleiches erwartet BEMEDOH von dem Auftraggeber. Daher verpflichtet sich der Auftraggeber, jederzeit die auf ihn anwendbaren Gesetze einzuhalten. Darüber hinaus verpflichtet der Auftraggeber sich und seine Mitarbeitenden zu rechtstreuem Verhalten.
13. Abtretung
13.1. Der Auftraggeber ist ohne die vorherige schriftliche Einwilligung von BEMEDOH nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten, insbesondere seine Forderungen aus einem Vertragsverhältnis mit BEMEDOH an Dritte abzutreten. BEMEDOH wird die Einwilligung nicht unbillig verweigern. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
13.2. BEMEDOH ist berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Auftraggebers Rechte und Pflichten, insbesondere ihre Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht für die Abtretung an Dritte von Pflichten der BEMEDOH aus einem Vertrag und eines Vertrags als Ganzes. Hierfür ist die vorherige schriftliche Einwilligung des Auftraggebers erforderlich. Die Möglichkeit der BEMEDOH in Einzelfällen oder für fachlich-inhaltlich abgrenzbare Teilbereiche der Leistungserbringung eine fachlich geeignete betriebsärztliche AssistentIn oder VertreterIn (Betriebsarzt, Facharzt für Arbeitsmedizin, Arzt in Weiterbildung) zu ihrer Unterstützung oder Vertretung zu bestellen, bleibt hiervon unberührt.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1. Das Versäumnis, ein Recht aus dem Vertrag oder aus diesen AVDB auszuüben, stellt keinen Verzicht der BEMEDOH auf dieses Recht oder den sich daraus ergebenden Anspruch dar, soll nicht als solcher Anspruchsverzicht ausgelegt werden und beeinträchtigt auch nicht die Möglichkeit, zukünftig eine solches Recht auszuüben oder einen sich daraus ergebenden Anspruch geltend zu machen.
14.2. Änderungen und Ergänzungen von Inhalten eines Vertrags zwischen den Parteien und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Auf Ziff. 4.6. Dieser AVDB wird Bezug genommen.
14.3. Ist eine oder sind mehrere Bestimmungen eines Vertrages und/oder dieser AVDB teilweise oder vollständig unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Der Auftraggeber und BEMEDOH verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
14.4. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eutin, Deutschland. Dies gilt ebenso, falls der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. BEMEDOH ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
14.5. Für den Vertrag, diese AVDB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und BEMEDOH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).