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Titelbild Betriebsmedizin Ostholstein

Herzlich Willkommen

Betriebsmedizin Ostholstein

Unser Leistungsspektrum umfasst alle arbeitsmedizinischen und betriebsärztlichen Leistungen für Unternehmen, Institutionen und Einzelpersonen zur rechtssicheren Erfüllung arbeitsmedizinischer Pflichten.

Wir bieten alle arbeitsmedizinischen Leistungen nach

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung (ArbMedVV)
  • Vorschrift 2 der DGUV (DGUV V2)
  • Arbeitszeitgesetz
  • Mutterschutzgesetz
  • Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Gefahrstoffverordnung
  • Biostoffverordnung

Schnellkontakt

Telefon 0 45 21 – 82 64 98-0
Telefax 0 45 21 – 82 64 98-9

info@betriebsmedizin-ostholstein.de

gut zu wissen…

Schweigepflicht

Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Mitteilungen an den Unternehmer/Arbeitgeber haben sich auf diejenigen Aussagen zu beschränken, die zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften erforderlich sich oder bedürfen der Einwilligung des Betroffenen.

gut zu wissen…

Weisungsfreiheit

Der Betriebsarzt ist dem Unternehmer direkt unterstellt und ist weisungsfrei.

gut zu wissen…

Betriebsrat

Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, ist der Betriebsarzt verpflichtet mit diesem zusammen zu arbeiten. (§9 ASIG)

gut zu wissen…

ab einem
Angestellten

Unabhängig von der Branchenzugehörigkeit eines Unternehmens ist die Bestellung eines Betriebsarztes vorgeschrieben, sobald mindestens ein Angestellter beschäftigt wird.

gut zu wissen…

alle
Unternehmen

Für alle Unternehmen gilt: Jeder sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter ist durch einen Betriebsarzt zu betreuen (§2 ASiG), darüber hinaus hat jeder Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen (§5 ASiG). Die Übertragung von Aufgaben regeln §3 und §6 des ASiG.

gut zu wissen…

externer
Betriebsarzt

Während bei größeren Unternehmen ein Betriebsarzt in der Regel fest angestellt ist, haben kleinere Betriebe immer die Möglichkeit, externe Betriebsärzte zu beauftragen. Je nach Anzahl der Beschäftigten im Betrieb kann bei der Betreuung durch einen externen Betriebsarzt zwischen unterschiedlichen Modellen gewählt werden.

gut zu wissen…

Unternehmermodell
bis 50
Beschäftigte

Betriebe bis zu maximal 50 Beschäftigten können zwischen der sog. Regelbetreuung und der alternativen bedarfsorientierten Betreuung, dem so. Unternehmermodell, wählen.

gut zu wissen…

je nach
Unternehmensgröße

Die Regelbetreuung unterscheidet sich nach Unternehmensgröße: Bei einem Betrieb mit bis zu 10 Beschäftigten besteht sie aus der Grundbetreuung und einer anlassbezogenen Betreuung. Ein Betrieb mit mehr als 10 und bis zu maximal 50 Beschäftigten unterteilt die Regelbetreuung ebenso in Grundbetreuung sowie in eine sog. bedarfsorientierte Betreuung.

gut zu wissen…

kein
Unternehmermodell
über 50
Beschäftigte

Betriebe ab 50 Mitarbeitern haben keine Wahlmöglichkeit: Auch bei Ihnen unterteilt sich das Regelmodell in Grundbetreuung und in bedarfsorientierte Betreuung. Ein Unternehmermodell gibt es in diesem Falle nicht.

gut zu wissen…

Vertrag als
Nachweis

Nach Festlegung des Betreuungsumfangs und Klärung aller Modalitäten und Fragen erhalten Sie den unterschriebenen Vertrag über die Bestellung des Betriebsarztes als Nachweis gegenüber den Behörden. Wir vereinbaren mit Ihnen Termine für die Betreuung vor Ort oder in unserer Praxis entsprechend Ihrer Anforderungen.

gut zu wissen…

dringender
Beratungsbedarf

Bei dringendem Beratungsbedarf – z.B. bei Arbeitsunfällen, Schwangerschaft, Eingliederungsmaßnahmen oder besonderen Vorkommnissen sind wir für Sie telefonisch und per Mail immer auch kurzfristig erreichbar.

gut zu wissen…

Gefährdungsbeurteilung

Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass für seine Firma eine Gefährdungsbeurteilung angefertigt wird. Dem Unternehmer bietet sich durch die Gefährdungsbeurteilung die Chance, Arbeitsplätze und Abläufe sicherer und gesundheitsgerechter zu gestalten und so das Wohlergehen der Firma zu erhöhen.

gut zu wissen…

Sportbootführerschein
Motorsägen-Lehrgänge
gefährliche Tätigkeiten

Zum Erwerb eines Sportbootführerscheines, für Motorsägen-Lehrgänge, für gefährliche Tätigkeiten werden ärztliche Zeugnisse über die Eignung des Bewerbers benötigt.

Je nach Grund der Untersuchung werden dabei Sehtest, Hörtest, Gesichtsfeldprüfung, Lungenfunktionsprüfung, EKG, Belastungs-EKG und körperliche Untersuchungen sowie Blut- und Urinuntersuchungen durchgeführt.

gut zu wissen…

schwerer Atemschutz bei der Feuerwehr

Für die lebensrettende, aber auch lebensgefährliche Arbeit mit schwerem Atemschutz bei der Feuerwehr müssen Feuerwehrmann und Feuerwehrfrau gesund und topfit sein. Dies wird regelmäßig mit einer arbeitsmedizinischen Vorsorge- und Eignungsuntersuchung nachgewiesen.

gut zu wissen…

arbeitsmedizinischen Vorsorge

Gemäß Strahlenschutz- und Röntgenverordnung müssen sich beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A jährlich einer arbeitsmedizinischen Vorsorge durch einen ermächtigten Arzt unterziehen.

gut zu wissen…

Vorsorgeuntersuchung jährlich

Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A sind zwingend vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Strahlenexposition arbeitsmedizinisch zu untersuchen. Solange die Tätigkeit fortgeführt wird, ist die Vorsorgeuntersuchung jährlich zu wiederholen. Die Vorsorgeuntersuchung dient dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen.

gut zu wissen…

Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B

Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B sind auf Wunsch oder auf behördliche Anordnung zu untersuchen.

gut zu wissen…

Berufliche Strahlenexposition

Berufliche Strahlenexposition wird in zwei Kategorien eingeteilt: Kategorie A und Kategorie B.

gut zu wissen…

Berufliche Strahlenexposition Kategorie A

Es sind Strahlenexpositionen von mehr als

  • effektiv 6 mSv/ Jahr oder
  • eine höhere Organdosis als 45 Millisievert für die Augenlinse oder
  • eine höhere Organdosis als 150 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel möglich.
gut zu wissen…

Berufliche Strahlenexposition Kategorie B

Es sind Strahlenexpositionen von mehr als

  • mehr als effektiv 1 Millisievert oder
  • einer höheren Organdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse oder
  • einer höheren Organdosis als 50 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel möglich, ohne dass der Betroffene in die Kategorie A fällt